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Full text of "01/1146 - über den Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung - Nr. 697, 888 der Drucksachen -"

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Deutscher Bundestag 
1. Wahlperiode 
1949 


Drucksache Nr. 11 46 


Mündlicher Bericht 

des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes 
(Vermittlungsausschuß) 

über den Entwurf eines Gesetzes über 
die Finanzverwaltung 

- Nr. 697, 888 der Drucksachen - 


Berichterstatter: 
Minister Dr. Spiecker 


Antrag des Ausschusses: 


Der Bundestag wolle beschließen: 

Der vom Bundestag in seiner 64. Sitzung vom 12. Mai 1950 an- 
genommene Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung 
wird wie folgt geändert: 

l. § 6 enthält an Stelle der bisherigen Absätze 4, 5 und 6 folgende 
Absätze 4, 5 und 6: 

„(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen 
kann das Land der Bundesvermögens- und Bauabteilung die Ver- 
waltung von Landesvermögen und die Erledigung von Bauauf- 
gaben des Landes übertragen. Das Land kann bei der Ober- 
finanzdirektion eine Landesvermögens- und Bauabteilung einrichten, 
welche Landesvermögen verwaltet und Bauaufgaben des Landes 
erledigt und mit V'erwaltungsangehörigen des Landes zu besetzen 
ist. Auf Antrag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten 
Landesbehörde soll der Bund einer solchen Landesvermögens- und 
Bauabteilung die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes über- 
tragen, wenn eine soldie Regelung im Interesse des Landes ge- 
boten ist und überwiegende Interessen des Bundes nicht ent- 
gegenstehen. Soweit die Bundesvermögens- und Bauabteilung 
Landesvermögen verwaltet oder Bauaufgaben des Landes zu er- 
ledigen hat, hat sie die Weisungen der zuständigen obersten Lan- 
desbehörde zu befolgen. Soweit die Landesvermögens- und Bau- 
abteilung Bauaufgaben des Bundes zu erledigen hat, hat sie die 
Weisungen des Bundesministers der Finanzen zu befolgen. 


Dru^: Buchdruckerei R. Madel, Bonn, Argeianderstraße 81 
Alleinvertrieb: Dr. Hans Heger, Andernach, Breite Straße 30 
und Wiesbaden, Nietzschestraße 1 



(5) Die örtlidien Aufgaben der Bundesbauverwaltung werden 
durch Landesbehörden wahrgenommen, die der Bundesfinanz- 
minister im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung 
zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt; die örtlichen Auf- 
gaben der Bundes Vermögensverwaltung können einer Landes- 
behörde übertragen werden, die der Bundesfinanzminister im 
Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen 
obersten Landesbehörde bestimmt. Die Landesbehörden haben 
die Weisungen des Bundesministers der Finanzen und der zu- 
ständigen Oberfinanzdirektion zu befolgen. 

(6) Soweit Landesaufgaben durch den Bund oder Bundesaufgaben 
durch das Land wahrgenommen werden, ist eine angemessene 
Entschädigung zu zahlen.” 

II. In § 16 Absatz 1 Zeile 1 werden zwischen die Worte „kann” 
und „aus” folgende Worte eingefügt: „mit Zustimmung der Landes- 
regierung”. 


Bonn, den 12. Juli 1950 


Der Vermittlungsausschiiß 

Kiesinger Dr. Spiecker 

Vorsitzender Berichterstatter